Rechtsanwälte

Weiß & Huthmann

Ostpromenade 18 | 41812 Erkelenz

Familienrecht

Folgen von Trennung und anschließender Versöhnung

von Rechtsanwalt Marc Weiß, zugleich Fachanwalt für Familienrecht

Gemäß den §§ 1565 und 1566 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn Sie gescheitert ist. Nach dem Gesetz ist die Ehe als gescheitert anzusehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht mehr erwartet werden kann, dass sie von den Ehegatten wieder hergestellt wird. Dies wird dem Gesetz unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt voneinander leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder aber der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so wird gemäß § 1566 Abs. 2 BGB unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt voneinander leben.

Gemäß § 1567 Abs. 1 leben die Eheleute dann getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht mehr herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Dies kann entweder durch den Auszug eines Ehegatten erfolgen oder aber durch Trennung der Ehegatten von Tisch und Bett innerhalb der ehelichen Wohnung.

Da die Ehe jedoch gemäß Art. 6 GG dem besonderen Schutz des Grundgesetzes unterliegt, wollte der Gesetzgeber den Ehegatten die Möglichkeit offen halten, einen Versöhnungsversuch über eine kürzere Zeit zu ermöglichen, ohne den Ablauf des Trennungsjahres zu unterbrechen oder zu hemmen - was in § 1567 Abs. 2 BGB geregelt ist. Eine Versöhnung liegt dann vor, wenn beide Ehegatten den beidseitigen Entschluss treffen, die eheliche Gemeinschaft fortzuführen.

Die Frage ist jedoch, wie sich die Versöhnung auf die Scheidungsvoraussetzungen, mithin das Trennungsjahr auswirkt. Ein Versöhnungsversuch von bis zu drei Monaten wurde seitens des OLG Düsseldorfs als unschädlich angesehen, da diese Zeit nur ein Viertel des Trennungsjahres ausmacht (vgl. OLG Fam. RZ 1996, 96). Darüber hinaus gehende Versöhnungsversuche führen tendenziell dazu, dass das Trennungsjahr - bei Überschreitung der Dreimonatsfrist - von neuem zu laufen beginnt.

Da im Zusammenhang mit der Trennung - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB besteht, ist bei einem Versöhnungsversuch zu berücksichtigen, dass der Anspruch entfällt, falls die Eheleute sich endgültig versöhnen.

Besonders zu berücksichtigen ist bei einem längeren Versöhnungsversuch die Tatsache, dass ein bereits geschaffener Unterhaltstitel über den Trennungsunterhalt wirkungslos wird. An Stelle des Trennungsunterhaltes tritt dann nämlich der Familienunterhalt, der mit dem Trennungsunterhalt nicht identisch ist.

Aufgrund dessen müsste nach einer erneuten Trennung der Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1361 BGB erneut geltend gemacht werden.

Im Weiteren ist eine Versöhnung auch im Hinblick auf das Steuerrecht von Interesse. Denn gemäß
§ 26 EStG können die Ehegatten zwischen gemeinsamer und alleiniger Veranlagung wählen. Sofern nicht beide Ehegatten annähernd das gleiche Einkommen haben, ist die gemeinsame Steuerveranlagung in der Regel vorteilhafter. Die gemeinsame Veranlagung setzt aber gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 2 EStG voraus, dass die Ehegatten im Veranlagungszeitraum nicht dauerhaft getrennt voneinander gelebt haben. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Bundesfinanzhof hierbei auf die gleiche Definition der Trennung wie im Scheidungsrecht zurück greift.

Anders beurteilt der Bundesfinanzhof jedoch die Frage des Versöhnungsbesuches. Er wendet § 1567 Abs. 2 BGB ausdrücklich nicht an. Insoweit geht der Bundesfinanzhof beim Zusammenleben der Eheleute davon aus, dass kein Getrenntleben besteht. Das hat zur Folge, dass auch bei einem kurzen Versöhnungsversuch von wenigen Tagen grundsätzlich aus steuerrechtlicher Sicht die Voraussetzungen für die gemeinsame Steuerveranlagung gemäß § 26 EStG vorliegen.